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Smart Glasses im Taxi: Warum Hamburgs Vorstoß gegen heimliche Aufnahmen wichtig ist

Wie der Sender Joyn berichtet, will die Hansestadt mit verschärften Regeln gegen heimliche Aufnahmen vorgehen, die durch die zunehmende Verbreitung kaum erkennbarer Datenbrillen ermöglicht werden.

Lars Winkelmann·aktualisiert 13. September 2026

Smart Glasses im Taxi: Warum Hamburgs Vorstoß gegen heimliche Aufnahmen wichtig ist

Hamburg plant, den Einsatz von Smart Glasses in Schwimmbädern und im öffentlichen Personennahverkehr strikt zu regulieren. Wie der Sender Joyn berichtet, will die Hansestadt mit verschärften Regeln gegen heimliche Aufnahmen vorgehen, die durch die zunehmende Verbreitung kaum erkennbarer Datenbrillen ermöglicht werden. Für das Hamburger Taxigewerbe ist dieser Vorstoß kein Randthema, sondern berührt unmittelbar den Schutz von Fahrpersonal und Fahrgästen im fahrenden Wagen.

Juristischer Hebel und Reichweite

Eine Verbotsnorm gegen verdeckte Aufnahmen steht und fällt mit der Definition des Tatbestands. Entscheidend ist, ob bereits die fehlende Erkennbarkeit der Brille als „heimlich" gilt oder erst die aktive Täuschung über den laufenden Aufnahmevorgang. Ohne diese Trennschärfe läuft die Regelung im Vollzug leer – ein Mangel, an dem vergleichbare Verbotsnormen in der Praxis regelmäßig scheitern. Maßgeblich für die Hamburger Taxibranche ist die Frage, ob der Verordnungsgeber den ÖPNV-Begriff weit auslegt. Dem Personenbeförderungsgesetz zufolge sind Taxen und Mietwagen dem öffentlichen Personenverkehr zuzurechnen, soweit sie genehmigungspflichtig Personen befördern. Eine entsprechende Formulierung im Entwurf würde Datenbrillen auch im Taxi untersagen und die Position der Fahrerinnen und Fahrer gegenüber aufnahmebereiten Fahrgästen spürbar stärken. Denkbar wäre zugleich eine Erstreckung auf den räumlichen Geltungsbereich der Konzession, sodass auch der Ein- und Ausstieg sowie der unmittelbare Wartebereich vor dem Fahrzeug erfasst wären.

Vollzug und offene Punkte

Derzeit lässt sich eine Aufnahme durch eine Datenbrille nur über das allgemeine Recht am eigenen Bild sowie über datenschutzrechtliche Bestimmungen adressieren – ein aufwendiger Weg, der in der Praxis selten beschritten wird. Eine hamburgische Verbotsnorm mit Bußgeldrahmen und klarer Zuständigkeit der Ordnungsbehörden würde den Vollzug erheblich vereinfachen. Ob das Hausrecht des Taxiunternehmers ausreicht, die Brille aktiv einzufordern, oder ob die Polizei hinzuzuziehen ist, wird den Arbeitsalltag prägen. Infolgedessen stellt sich auch die Frage nach einer praktikablen Beweislastverteilung: Bereits das Sichtbarwerden einer aktivierten Brille müsste genügen, um den Tatbestand auszulösen, andernfalls bliebe die Norm zahnlos. Obgleich die Stoßrichtung politisch nachvollziehbar ist, fehlen verlässliche Angaben zu Inkrafttreten, Geltungsbereich und Sanktionsmechanismus. Taxifahrerinnen und Taxifahrer in Hamburg sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen, insbesondere ob der Senat sein Vorhaben über das PBefG, über das Polizei- und Ordnungsrecht oder über eine landesrechtliche Sondernorm konstruiert. Davon hängt ab, ob die Regelung vor Gericht standhält und ob sie dem Personal tatsächlich die versprochene Handhabe bietet. Solange weder Bußgeldrahmen noch trennscharfe Tatbestandsmerkmale vorliegen, bleibt der Hinweis an Fahrgäste, die Datenbrille im Taxi abzulegen, eine freiwillige Bitte – nicht mehr.